Vereinssatzung & Ordnung

Wichtige Information

Öffnungszeiten großes Tor Bahnstraße:

Dienstag von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Samstag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Öffnungszeiten Wertstoffhof Am Pfingstanger

März – Oktober
Dienstag 10:00 – 13:15 und 14:00 – 18:00 (in den geraden Kalenderwochen)
Sonnabend 8:30 – 14:00 (in den ungeraden Kalenderwochen)

November
Dienstag 8:00 – 12:15 und 13:00 – 16:00 (in den geraden Kalenderwochen)
Sonnabend 8:00 – 14:00 (in den ungeraden Kalenderwochen)

Lärmerzeugende Gartenarbeiten
(Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, etc…)

ist nur zu folgenden Zeiten erlaubt:
Werktags (Mo. bis Sa.) 9:00 – 13:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

§12 Außenbeschallung

(1) Tonwiedergabe- und Tonübertragungsgeräte, Musikinstrumente, Megaphone und andere mechanische oder elektroakustische Geräte mit Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.

§ 19 Lagerfeuer und Grillen

(1) Auf ausgewiesenen Lagerfeuer- und Grillplätzen sind offene Feuer und das Grillen erlaubt. Die ausgewiesenen Plätze werden durch die Stadt Leipzig ortsüblich bekannt gegeben. Außerhalb der vorstehend genannten Plätze ist das Abbrennen offener Feuer, insbesondere von Lagerfeuern und das Grillen nur erlaubt, wenn:

  • ausschließlich handelsübliche Geräte und Brennstoffe, mit Ausnahme von Einweggrills oder Grills, die unmittelbar auf der Bodenfläche stehen, verwendet werden,
  • erhebliche Belästigung Dritter durch Rauch oder Lärm ausgeschlossen ist,
  • der Grill oder das offene Feuer ständig beaufsichtigt werden
  • der Grill oder das offene Feuer so unterhalten werden, dass Schäden insbesondere Brand- oder Hitzeschäden unterbleiben,
  • geeignete Löschmittel bereitgehalten werden. (2) Beim Verlassen der Grill- oder Feuerstelle oder starkem Wind sind die Feuer vollständig zu löschen. Feuer und Grillabfälle sind vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierfür sind geeignete Behältnisse zur Entsorgung bereitzuhalten. (3) Das Abbrennen von offenen Feuern, insbesondere von Lagerfeuern, ist bei langanhaltender Trockenheit oder großer Hitze verboten.

§17 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Außerhalb folgender Zeiten dürfen motorbetriebene Garten- bzw. Bodenbearbeitungsgeräte nicht benutzt und lärmerzeugende Haus- bzw. Gartenarbeiten nicht durchgeführt werden:

Werktags (Montag bis Samstag) von 7:00 Uhr – 13:00 Uhr und von 15:00 – 20:00 Uhr
Darüber hinaus dürfen werktags (Montag bis Samstag) in der zeit von 7:00 – 9:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr und 17:00 – 20:00 Uhr auch Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, und Laubsammler nicht benutzt werden.